BFSG seit Juni 2025: Ist Ihre Website barrierefrei?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig. Betroffene Unternehmen müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anbieten. Im digitalen Bereich betrifft das insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – beispielsweise Onlineshops, Buchungsportale, Apps und andere Angebote, über die Verbraucher Verträge abschließen können.

Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, welche Leistung online angeboten wird, ob sich das Angebot an Verbraucher richtet und ob eine gesetzliche Ausnahme oder Übergangsregelung greift. Unternehmen sollten ihren Internetauftritt deshalb individuell prüfen, statt sich ausschließlich auf allgemeine Checklisten zu verlassen.

Sie möchten Ihre Website auf Barrierefreiheit prüfen lassen, einen Onlineshop überarbeiten oder eine barrierefreie Webanwendung entwickeln lassen? Ancud IT unterstützt bei technischer Analyse, Priorisierung, Softwareentwicklung und Umsetzung. Eine rechtliche Einordnung des konkreten Einzelfalls sollte zusätzlich durch entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erfolgen.

Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Seit dem Stichtag dürfen die vom Gesetz erfassten Dienstleistungen grundsätzlich nur angeboten werden, wenn sie die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für bestimmte bereits eingesetzte Produkte, bestehende Dienstleistungsverträge und Selbstbedienungsterminals gelten Übergangsbestimmungen.

Der frühere Hinweis, die Frist liege noch in der Zukunft, ist daher überholt. Unternehmen sollten heute prüfen, ob ihr digitales Angebot in den Anwendungsbereich fällt, welche Barrieren bestehen und welche Maßnahmen technisch, redaktionell und organisatorisch umgesetzt werden müssen.

Das BFSG verpflichtet nicht pauschal jede im Internet erreichbare Website. Relevant sind vor allem digitale Angebote, über die eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucher erbracht oder angebahnt wird. Dazu können insbesondere folgende Angebote gehören:

  • Onlineshops und E-Commerce-Angebote, über die Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen kaufen können
  • Buchungs- und Bestellplattformen, etwa für Reisen, Veranstaltungen oder andere Dienstleistungen
  • Mobile Apps, sofern sie Teil einer vom BFSG erfassten Dienstleistung sind
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher und dazugehörige digitale Zugänge
  • Digitale Vertragsstrecken, Formulare, Warenkörbe, Bezahlvorgänge und Kundenkonten
  • Bestimmte Personenbeförderungs-, Telekommunikations- und E-Book-Dienstleistungen

Eine reine Informationswebsite ohne digitale Abschluss- oder Bestellmöglichkeit fällt nicht automatisch allein wegen ihrer Existenz unter das BFSG. Auch bei vermeintlich reinen B2B-Angeboten ist eine pauschale Aussage riskant: Entscheidend sind Zielgruppe, Vertragsabschluss und konkrete Dienstleistung. Die Einordnung sollte im Zweifel fachlich geprüft werden.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind grundsätzlich von den Dienstleistungsanforderungen des BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.

Diese Ausnahme gilt nicht in gleicher Weise für Kleinstunternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte herstellen, einführen oder vertreiben. Daneben kennt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen wegen einer grundlegenden Veränderung des Produkts beziehungsweise der Dienstleistung oder einer unverhältnismäßigen Belastung. Solche Ausnahmen sollten nicht ohne dokumentierte Prüfung angenommen werden.

Barrierefreie digitale Angebote müssen grundsätzlich wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis sind die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG und der BFSGV maßgeblich. Für die technische Umsetzung dienen unter anderem die EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) als wichtige Orientierung.

  • Tastaturbedienbarkeit: Alle wesentlichen Funktionen müssen ohne Maus erreichbar und nutzbar sein.
  • Sichtbarer Tastaturfokus: Nutzer müssen erkennen können, welches Element gerade ausgewählt ist.
  • Ausreichende Farbkontraste: Texte, Bedienelemente und Statusanzeigen müssen gut erkennbar sein.
  • Alternativtexte: Inhaltlich relevante Bilder benötigen aussagekräftige Textalternativen.
  • Logische Überschriftenstruktur: Inhalte müssen semantisch und nachvollziehbar gegliedert sein.
  • Zugängliche Formulare: Felder brauchen eindeutige Beschriftungen, verständliche Hinweise und hilfreiche Fehlermeldungen.
  • Barrierefreie Navigation: Menüs, Dialoge, Cookie-Banner und Overlays dürfen die Bedienung nicht blockieren.
  • Untertitel und Transkriptionen: Relevante Audio- und Videoinhalte benötigen geeignete Alternativen.
  • Skalierbarkeit und Reflow: Inhalte müssen auch bei Vergrößerung und auf kleinen Bildschirmen nutzbar bleiben.
  • Kompatibilität mit assistiven Technologien: Screenreader und andere Hilfsmittel müssen Inhalte und Funktionen korrekt erfassen können.
  • Zugängliche Authentifizierung und Bezahlung: Login, Checkout und Sicherheitsverfahren dürfen keine vermeidbaren Barrieren erzeugen.
  • Verständliche Informationen: Hinweise zur Dienstleistung und ihrer Barrierefreiheit müssen zugänglich bereitgestellt werden.

Automatische Prüfwerkzeuge sind nützlich, aber nicht ausreichend. Sie können beispielsweise fehlende Alternativtexte, bestimmte Kontrastprobleme, ungültiges Markup oder einige Formularfehler erkennen. Viele entscheidende Barrieren lassen sich jedoch nur manuell bewerten.

  • Ist die Reihenfolge bei Tastaturbedienung logisch?
  • Sind Fehlermeldungen verständlich und technisch korrekt zugeordnet?
  • Lässt sich ein Kauf- oder Buchungsvorgang vollständig ohne Maus abschließen?
  • Sind Dialoge, Cookie-Banner und Menüs mit Screenreader und Tastatur nutzbar?
  • Sind Linktexte, Schaltflächen und Überschriften in ihrem Kontext verständlich?
  • Können Nutzer Inhalte vergrößern, ohne dass Funktionen oder Informationen verloren gehen?

Eine belastbare Prüfung kombiniert daher automatisierte Tests, manuelle Bedienprüfungen, Stichproben mit assistiven Technologien und eine Bewertung der wichtigsten Nutzerwege. Unternehmen können einen Accessibility-Check bestellen, ein umfassendes Audit beauftragen oder zunächst eine technische Ersteinschätzung anfragen.

Die Einhaltung des BFSG wird durch die zuständige Marktüberwachung kontrolliert. Stellt die Behörde eine Nichtkonformität fest, kann sie Nachbesserungen verlangen und weitere Maßnahmen ergreifen. Je nach Art des Verstoßes sieht das Gesetz Bußgelder vor; in bestimmten Fällen sind bis zu 100.000 Euro möglich.

Neben regulatorischen Risiken entstehen häufig weitere Nachteile: Nutzer brechen Bestell- oder Buchungsvorgänge ab, Supportaufwände steigen und digitale Angebote erreichen einen Teil der Zielgruppe nicht. Barrierefreiheit verbessert deshalb nicht nur die technische Zugänglichkeit, sondern häufig auch Struktur, Bedienbarkeit und Qualität der gesamten Anwendung.

Der Preis einer Barrierefreiheitsprüfung hängt von Umfang, Seitentypen, Komponenten, Nutzerwegen, Sprachen und eingesetzten Technologien ab. Pauschale Preise ohne Kenntnis des Systems sind nur begrenzt aussagekräftig. Die Kosten eines kompakten Checks unterscheiden sich deutlich von den Kosten eines vollständigen Audits mit manuellen Tests, Dokumentation und anschließender technischer Umsetzung.

Auch der Preis für die Behebung hängt davon ab, ob einzelne Templates korrigiert, ein Theme überarbeitet, Drittanbieter-Komponenten ersetzt oder eine komplexe Webanwendung modernisiert werden muss. Realistische Preise lassen sich nach einer ersten Analyse besser einordnen. Ancud IT strukturiert die erwartbaren Kosten nach Priorität und Projektphase, damit Unternehmen zunächst kritische Nutzerwege verbessern und weitere Maßnahmen planbar umsetzen lassen können.

Ancud IT unterstützt Unternehmen bei technischen und redaktionellen Maßnahmen zur digitalen Barrierefreiheit. Je nach Ausgangssituation können Sie einzelne Leistungen anfragen oder ein vollständiges Projekt beauftragen:

  • Accessibility-Quick-Check bestellen: automatisierte Prüfung und technische Stichprobe wichtiger Seitentypen
  • Barrierefreiheits-Audit beauftragen: Kombination aus automatisierten und manuellen Tests mit priorisierter Maßnahmenliste
  • Website optimieren lassen: Anpassung von Templates, Navigation, Formularen, Kontrasten, Fokusführung und semantischer Struktur
  • Onlineshop barrierefrei umsetzen lassen: Prüfung und Überarbeitung von Produktsuche, Warenkorb, Checkout und Kundenkonto
  • Barrierefreie Webanwendung entwickeln lassen: Accessibility von Beginn an in UX, Architektur, Frontend und Qualitätssicherung einplanen
  • Bestehende Software modernisieren: Legacy-Komponenten, Portale und individuelle Anwendungen schrittweise überarbeiten
  • Barrierefreie Prozesse einführen: Prüfkriterien, Definition of Done, Redaktionsregeln und Qualitätssicherung etablieren
  • Anwendung betreuen lassen: technische Weiterentwicklung und Kontrolle nach Releases
  • Wartung buchen oder Service anfragen: regelmäßige Nachprüfungen, Fehlerbehebung und Unterstützung bei neuen Komponenten

Unternehmen können Standardsoftware kaufen und deren Barrierefreiheit konfigurieren oder eine individuelle Lösung entwickeln lassen. Wenn besondere Prozesse, Schnittstellen oder Nutzerrollen abgebildet werden müssen, kann eine individuelle Softwareentwicklung sinnvoll sein. Ancud IT kann die Optionen bewerten, eine passende Architektur empfehlen und die ausgewählte Software umsetzen lassen.

  • 1. Anwendungsbereich klären: Welche digitalen Angebote, Nutzergruppen und Geschäftsprozesse sind relevant?
  • 2. Bestand aufnehmen: Templates, Komponenten, Plugins, Formulare, Medien und kritische Nutzerwege erfassen.
  • 3. Technisch prüfen: automatisierte und manuelle Tests durchführen und Ergebnisse dokumentieren.
  • 4. Maßnahmen priorisieren: kritische Blocker, häufig genutzte Prozesse und wiederkehrende Komponenten zuerst behandeln.
  • 5. Umsetzung beauftragen: Korrekturen im Frontend, Content, Designsystem und gegebenenfalls Backend umsetzen.
  • 6. Nachtesten: behobene Punkte kontrollieren und Regressionen vermeiden.
  • 7. Dauerhaft verankern: Accessibility in Entwicklung, Redaktion, Einkauf und Wartung einführen.

Ist Ihre Website, Ihr Onlineshop oder Ihre Webanwendung vom BFSG betroffen? Lassen Sie Ihr digitales Angebot technisch prüfen und bestehende Barrieren systematisch beheben. Sie können eine Analyse anfragen, einen Accessibility-Check bestellen, ein Audit beauftragen oder eine barrierefreie Website beziehungsweise Software entwickeln lassen. Nach der Umsetzung können Sie die Anwendung betreuen lassen, Wartung buchen oder einen ergänzenden Service anfragen.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine technische und organisatorische Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung zum konkreten Einzelfall.

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 vollständig. Seit diesem Zeitpunkt müssen die vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich die vorgesehenen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für bestimmte Altverträge, bereits eingesetzte Produkte und Selbstbedienungsterminals bestehen Übergangsregelungen.

Muss jede Unternehmenswebsite nach dem BFSG barrierefrei sein?

Nein. Nicht jede Website fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, ob über das digitale Angebot eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucher erbracht oder ein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird. Onlineshops, Buchungsportale und andere E-Commerce-Angebote sind besonders relevant. Die konkrete rechtliche Einordnung sollte im Zweifel geprüft werden.

Welche Kleinstunternehmen sind vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen grundsätzlich ausgenommen. Für vom BFSG erfasste Produkte gilt diese Ausnahme nicht gleichermaßen. Auch freiwillige Barrierefreiheit kann sich wegen besserer Nutzbarkeit und größerer Reichweite lohnen.

Reicht ein automatischer Test für die Barrierefreiheitsprüfung aus?

Nein. Automatische Tools erkennen nur einen Teil der möglichen Probleme. Eine belastbare Prüfung umfasst zusätzlich Tastaturtests, Bewertung der Fokusreihenfolge, Formulare, Fehlermeldungen, Dialoge und wichtige Nutzerwege. Unternehmen können einen Quick-Check bestellen oder ein vollständiges Audit beauftragen.

Was kostet es, eine Website auf Barrierefreiheit prüfen zu lassen?

Preis, Preise und Kosten hängen von Seitenumfang, Templates, Funktionen, Sprachen, Shop- oder Buchungsstrecken und gewünschter Prüftiefe ab. Nach einer technischen Ersteinschätzung kann Ancud IT den Aufwand strukturieren. Sie können zunächst eine Prüfung anfragen und anschließend die erforderlichen Maßnahmen beauftragen.

Kann Ancud IT eine barrierefreie Website oder Webanwendung entwickeln?

Ja. Ancud IT kann eine neue barrierefreie Webanwendung entwickeln lassen, bestehende Software modernisieren und Accessibility in UX, Frontend, Formulare, Tests und Deployment integrieren. Bei individuellen Anforderungen können Unternehmen eine Softwareentwicklung beauftragen und die vollständige Lösung umsetzen lassen.

Sollten Unternehmen barrierefreie Standardsoftware kaufen oder Individualsoftware entwickeln lassen?

Standardsoftware zu kaufen kann sinnvoll sein, wenn sie die benötigten Prozesse und Barrierefreiheitsfunktionen bereits zuverlässig abbildet. Bei besonderen Schnittstellen, Rollen oder Geschäftsabläufen kann es besser sein, individuelle Software entwickeln zu lassen. Ancud IT kann die Optionen prüfen und eine technische Empfehlung ausarbeiten.

Kann Barrierefreiheit nach der Umsetzung dauerhaft betreut werden?

Ja. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, weil neue Inhalte, Plugins, Releases und Funktionen neue Barrieren verursachen können. Unternehmen können ihre Website betreuen lassen, regelmäßige Prüfungen und Wartung buchen oder bei Änderungen einen ergänzenden Service anfragen.